Kinderpornographie im Internet

Es tut sich was!

Seit den Kinderpornofunden im holländischen Zandvoort wird auch im Deutschen Bundestag der Ruf nach schärferen Gesetzen laut. Schon liegt die Neufassung des relevanten Paragraphen fix und fertig in der Schublade und wurde, wie in solchen Fällen üblich, der Titanic vorab zugespielt. Unser Eindruck: In Zukunft müssen sich die Täter verdammt warm anziehen!



§§ 184, 184a StGB



StGB §§ 184, 184a
Änderung des StGB Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung / Sexueller Mißbrauch von Kindern. Ergänzung des § 184 Verbreitung pornographischer Schriften durch den

§ 184a. Nach Ansicht der im Bundestag vertretenen Parteien werden pornographische Dokumente des sexuellen Mißbrauchs von Kindern immer öfter über ein neuartiges Medium verbreitet, das sog. “Internet”.

(1) Als Internet im Sinne des Gesetzes gilt das von einem reichen Amerikaner erfundene Computernetz, bei dem aber nicht alle automatisch mitmachen können. Voraussetzung sind nach Auffassung des Deutschen Bundestags: 1 Personal Computer, 1 Zwischenmaschine (Modem), 1 Online und 1 beheiztes Zimmer unterm Dach (Arbeitsspeicher).
(1) Ein Personal Computer ist eine Schreibmaschine, wo die Schweinereien (Wörter, Bilder) statt auf Blätter auf klitzekleine Lötzinnknubbel kommen, die dann alles irgendwie behalten und sogar am nächsten Tag noch wissen, was vorher auf dem Bildschirm war. Wer Personal Computer auf dem Wege des Einzel- oder Versandhandels anbietet, einem Dritten überläßt oder sonstwie zugänglich macht, wird mit Freiheitsentzug bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Heutzutage gibt es neben dem robusten 1941er Z3 von Konrad Zuse, dem Commodore VC 64 und dem beigen Atari 10/40 auch schon Computer in Farbe und mit MB ROM/RAM, Maus und Boxen (Quadro).
(3) Beim Atari etc. pp. ist der Bildschirm zu klein für Pornographie.
(4) Das Modem kommt zwischen Hauptapparat (vgl. § 184a, 2.2) und Telefon, so daß der Täter den Porno-Endverbraucher anrufen kann wie sonst auch, aber: nicht mit ihm sprechen.
(5) Online sagt man, wenn eine Hausfrau ihre Sachen nicht mehr selber bei Hertie oder Karstadt kauft, sondern im Computer beispielsweise ein blumiges Kaffeeservice entdeckt und das dann praktisch online mit Compuservice zur Hausfrau kommt oder was (vgl. § 184a, 2.4).

(2) Ein sog. Internet-Computer benötigt noch viele andere Dinge und Gerätschaften, bevor er als Pornomedium richtig funktioniert. Wer mit solchen Gerätschaften erwischt wird, kriegt ab sofort Arrest. Zu diesen Dingen zählt der Gesetzgeber
(1) den oder das BASIC DOS 2,0 DOS BASIC aus Silicon Valley/Übersee, eine schon recht gute Basis-Pornosammlung ebenfalls auf Lötzinn-Grundlage.
(2) den Hauptapparat. Er ist viereckig. In ihn tut der Täter entweder Hardware (Kinderporno), Software (Emanuelle I-IV) oder Microsoftware (Emanuelle I-IV auf Microfilm). Konservative tun alles drei nicht. Die Hauptgefahr kommt wieder mal von links und hyperlinks.
(3) das World Wide Web. Nach Auffassung des Gesetzgebers werden die Nacktsessions per Gleichstrom in viele Dutzend sog. Pixelbytes zerlegt (Ohm), die kriminelle Ware mittels Stadtwerk/Telekom zum Satellit geschossen und von da per Sonnenaußenwandreflektor 1:1 zurückgespiegelt. Der Hauptapparat des Empfängers (Kunden) macht aus den kriminellen Pixelbytes kraft Chatroom wieder Modem-Pornos.
(4) die E-Mail. So heißt, im Unterschied zur U-Mail, alle ernste Post, also Knöllchen, Beileidsschreiben, Kündigungen, Blaue Briefe, Strom- und Heizungsrechnungen. Vor allem letztere sollte jeder Bürger ernst nehmen und sofort bezahlen (E-Cash).
(5) das pass word (engl. für: Paßwort). Es berechtigt den Täter zum Gucken von Computerpornos und kann von Ermittlern nicht geraten werden, weil es viel zu viele Paßwörter gibt, nämlich 1. “Name”, 2. “Vorname”, 3. “Geburtstag”, 4. “Staatsangehörigkeit”, 5. “Gültig bis” und 6. “Unterschrift”.
(6) Home-Page bzw. Web-Page. Pornohändlerringe, die einen Pagen für die allgemeine Haushalts- oder Internetcomputerhilfe anstellen, ohne die Sozialabgaben abzuführen, werden mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft (vgl. EGStGB, Art. 318).
(7) Mit Geltungstag des § 184a StGB gilt als vorbestraft, wer den seltsam umgekippten Schrägstrich weiterhin snobistisch als “Back slash” bezeichnet. Der neue bundeseinheitliche Name lautet “Falschrummer Balken”.

(3) Das Internet agiert global, da kann die BRD nichts für.
(1) Aber Schweden, die in Kasachstan mit einem in Korea hergestellten englischen Computer holländische Kinderpornos verbreiten, fallen in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie sind in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Dasselbe gilt für Pädophile anderer Nationen.