
StGB §§ 184, 184a
Änderung des StGB Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung / Sexueller Mißbrauch von Kindern. Ergänzung des
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften durch den
§ 184a. Nach Ansicht der im Bundestag vertretenen Parteien werden pornographische
Dokumente des sexuellen Mißbrauchs von Kindern immer öfter über ein neuartiges
Medium verbreitet, das sog. Internet.
(1) Als Internet im Sinne des Gesetzes gilt das von einem reichen Amerikaner erfundene
Computernetz, bei dem aber nicht alle automatisch mitmachen können. Voraussetzung sind nach
Auffassung des Deutschen Bundestags: 1 Personal Computer, 1 Zwischenmaschine (Modem), 1 Online und
1 beheiztes Zimmer unterm Dach (Arbeitsspeicher).
(1) Ein Personal Computer ist eine Schreibmaschine, wo die Schweinereien (Wörter, Bilder)
statt auf Blätter auf klitzekleine Lötzinnknubbel kommen, die dann alles irgendwie
behalten und sogar am nächsten Tag noch wissen, was vorher auf dem Bildschirm war. Wer
Personal Computer auf dem Wege des Einzel- oder Versandhandels anbietet, einem Dritten
überläßt oder sonstwie zugänglich macht, wird mit Freiheitsentzug bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Heutzutage gibt es neben dem robusten 1941er Z3 von Konrad Zuse, dem Commodore VC 64 und dem
beigen Atari 10/40 auch schon Computer in Farbe und mit MB ROM/RAM, Maus und Boxen (Quadro).
(3) Beim Atari etc. pp. ist der Bildschirm zu klein für Pornographie.
(4) Das Modem kommt zwischen Hauptapparat (vgl. § 184a, 2.2) und Telefon, so daß
der Täter den Porno-Endverbraucher anrufen kann wie sonst auch, aber: nicht mit ihm sprechen.
(5) Online sagt man, wenn eine Hausfrau ihre Sachen nicht mehr selber bei Hertie oder Karstadt
kauft, sondern im Computer beispielsweise ein blumiges Kaffeeservice entdeckt und das dann
praktisch online mit Compuservice zur Hausfrau kommt oder was (vgl. § 184a, 2.4).
(2) Ein sog. Internet-Computer benötigt noch viele andere Dinge und
Gerätschaften, bevor er als Pornomedium richtig funktioniert. Wer mit solchen
Gerätschaften erwischt wird, kriegt ab sofort Arrest. Zu diesen Dingen zählt der
Gesetzgeber
(1) den oder das BASIC DOS 2,0 DOS BASIC aus Silicon Valley/Übersee, eine schon recht gute
Basis-Pornosammlung ebenfalls auf Lötzinn-Grundlage.
(2) den Hauptapparat. Er ist viereckig. In ihn tut der Täter entweder Hardware (Kinderporno),
Software (Emanuelle I-IV) oder Microsoftware (Emanuelle I-IV auf Microfilm). Konservative tun alles
drei nicht. Die Hauptgefahr kommt wieder mal von links und hyperlinks.
(3) das World Wide Web. Nach Auffassung des Gesetzgebers werden die Nacktsessions per Gleichstrom
in viele Dutzend sog. Pixelbytes zerlegt (Ohm), die kriminelle Ware mittels Stadtwerk/Telekom zum
Satellit geschossen und von da per Sonnenaußenwandreflektor 1:1 zurückgespiegelt. Der
Hauptapparat des Empfängers (Kunden) macht aus den kriminellen Pixelbytes kraft Chatroom
wieder Modem-Pornos.
(4) die E-Mail. So heißt, im Unterschied zur U-Mail, alle ernste Post, also Knöllchen,
Beileidsschreiben, Kündigungen, Blaue Briefe, Strom- und Heizungsrechnungen. Vor allem
letztere sollte jeder Bürger ernst nehmen und sofort bezahlen (E-Cash).
(5) das pass word (engl. für: Paßwort). Es berechtigt den Täter zum Gucken von
Computerpornos und kann von Ermittlern nicht geraten werden, weil es viel zu viele
Paßwörter gibt, nämlich 1. Name, 2. Vorname, 3.
Geburtstag, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Gültig bis und
6. Unterschrift.
(6) Home-Page bzw. Web-Page. Pornohändlerringe, die einen Pagen für die allgemeine
Haushalts- oder Internetcomputerhilfe anstellen, ohne die Sozialabgaben abzuführen, werden mit
Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft (vgl. EGStGB, Art. 318).
(7) Mit Geltungstag des § 184a StGB gilt als vorbestraft, wer den seltsam umgekippten
Schrägstrich weiterhin snobistisch als Back slash bezeichnet. Der neue
bundeseinheitliche Name lautet Falschrummer Balken.
(3) Das Internet agiert global, da kann die BRD nichts für.
(1) Aber Schweden, die in Kasachstan mit einem in Korea hergestellten englischen Computer
holländische Kinderpornos verbreiten, fallen in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes. Sie sind in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Dasselbe gilt für Pädophile anderer Nationen.

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